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Einfach erklärt: Mahnbescheid

1. Überblick

Ein Mahnbescheid ist Teil des gerichtlichen Mahnverfahrens (§§ 688 ff. ZPO), welches als größte „Titelfabrik“ Deutschlands bezeichnet werden kann: Gläubiger können durch ein formalisiertes Verfahren einfach, zügig und kostengünstig die Durchsetzung von Geldforderungen erreichen.

Der Mahnbescheid wird auf Antrag des Gläubigers erlassen und dem Schuldner per Post zugestellt. Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen, kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragen. Daher wird der Gläubiger auch über die Zustellung benachrichtigt.  

Für das Mahnverfahren sind nicht die üblichen Gerichte, sondern die speziellen sog. zentralen Mahngerichte zuständig.

Bei Antragsgegnern mit (Wohn-)Sitz im Ausland ist auf die speziellen Zustellungsregelungen zu achten; evtl. ist ein deutsches Verfahren unmöglich. Vor allem im europäischen Ausland kann auch das Europäische Mahnverfahren mit dem Ziel, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erwirken, in Betracht gezogen werden.

2. Kosten?

Die Kosten für ein Mahnverfahren hängen von der Höhe der Forderung ab, betragen aber mindestens 36 EUR. Sie entstehen bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht, auch wenn der Antrag danach zurückgezogen wird. Für maschinell zu bearbeitende Anträge gilt dies allerdings erst für den Vollstreckungsbescheid. Anwälte sind an dieses automatische Mahnverfahren gebunden. Vorteil hiervon ist aber, dass der Mahnbescheid oft noch am selben Tag ergeht.

3. Mahnbescheid widersprochen, was nun?

Wurde dem Mahnbescheid widersprochen, kann gegen einen zweiten Gerichtskostenvorschuss das Verfahren in einen normalen Prozess übergehen. Dafür wird das Verfahren an das im Mahnbescheid angegebene zuständige Prozessgericht abgegeben. Die Kosten für das Mahnverfahren können den Prozesskosten angerechnet werden, sodass dem Gläubiger kein finanzieller Nachteil entsteht, wenn er ein Mahnverfahren beantragt.

Ein verspäteter Widerspruch ist als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu verstehen, woraufhin das Verfahren wiederum in einen normalen Prozess mündet, sofern die Einspruchsfristen gewahrt sind. 

Während im Mahnverfahren keine umfassende Prüfung des Anspruchs stattfindet, muss der Anspruch im Prozess begründet werden. Lediglich bei offensichtlich unrichtigen Angaben im Antrag erfolgt die sog. Monierung, also eine schriftliche Nachfrage beim Antragsteller.

4. Wann ist ein Mahnbescheid sinnvoll?

Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Aufgrund der Kosten ist es aber sinnvoll, den Antrag erst zu stellen, wenn der Schuldner im Verzug ist. Außerdem hemmt die Antragstellung die Verjährung, sodass der Antrag auch kurz vor Ablauf dessen Sinn ergibt. Hat man einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, verjährt dieser erst in 30 Jahren.

Ziel des Mahnbescheids ist es vor allem einen Vollstreckungsbescheid zu erlangen. Allerdings kann auch schon die Zustellung des Mahnbescheids als gerichtliches Schreiben die nötige Ernsthaftigkeit des Gläubigers vermitteln und den Schuldner zur freiwilligen Zahlung bewegen. Daher kommt das Mahnverfahren insbesondere bei unstreitigen Forderungen in Betracht.

Haben Sie noch weitere Fragen zu dieser Thematik? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Ihr Rechtsanwalt

Filip Wawryk

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