Zum Inhalt springen

fiwa Rechtsanwaltskanzlei

Kanzlei fiwa » fiwa Blog » Inkassokosten als Verzugsschaden – Bundesverfassungsgericht Update

Inkassokosten als Verzugsschaden – Bundesverfassungsgericht Update

as Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2020 (BVerfG 26.5. 2020 – 2 BvR 1762/16) die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als Verzugsschaden gem. §§ 280, 286, 249 BGB grundsätzlich bestätigt.

Der ursprüngliche Streit drehte sich um die Bezahlung des Winterdiensts 

Die Beschwerdeführerin schloss mit der Beklagten einen Vertag über winterdienstliche Gehwegreinigung, deren Rechnung sowie die anschließenden Mahnungen unter Fristsetzung die Beklagte nicht beglich. Die Beschwerdeführerin beauftrage daraufhin ein Inkassounternehmen zur Durchsetzung ihrer Forderung, ehe sie ein gerichtliches Verfahren am Amtsgericht Pankow/Weißensee anstrebte.

Das Amtsgericht lässt keine Rechtsmittel zu 

Das Amtsgericht wies die Klage in Bezug auf die Inkassokosten ab und ließ darüber hinaus auch Rechtsmittel nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Berufung lägen nicht vor. Es käme hier lediglich der Grund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus § 511 Abs. 4 ZPO in Betracht und diese ist für das Amtsgericht aufgrund der vielen verschiedenen Entscheidungen zur Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten ohnehin nicht ersichtlich. Daher könne auch durch die Entscheidung des Berufungsgerichts keine einheitliche Rechtsprechung herbeigeführt werden.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten

Die Beschwerdeführerin wendet sich daraufhin an das Bundesverfassungsgericht. Dieses bestätigt sich in der Entscheidung selbst (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. September 2011 – 1BvR 1012/11). Es führt aus, dass die Kosten eines Inkassobüros grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Voraussetzung dafür ist, dass das Inkassobüro dabei keine höheren Kosten ansetzt, als sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären. Darüber hinaus darf ein Inkassobüro nicht eingesetzt werden, wenn der Schuldner von vornherein erkennbar zahlungswillig gewesen ist. Beides war im zugrundeliegenden Sachverhalt nicht gegeben.

Die Beschwerdeführerin wurde durch das Amtsgericht in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt 

Zudem sieht das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeführerin durch die Entscheidung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz, welches aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet wird, verletzt. Da das Amtsgericht das Rechtsmittel der Berufung für die Beschwerdeführerin nicht zuließ, ist beim Bundesverfassungsgericht den Eindruck entstanden, das Gericht sei von sachfremden Erwägungen geleitet worden. Deutlicher kann es ein Richter kaum formulieren.

Das Land Berlin erstattet der Beschwerdeführerin nun die notwendigen Auslagen.

Bedeutung für Inkassounternehmen

Somit ist durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden, dass sich die Kosten für die Durchsetzung der Forderung durch ein Inkassounternehmen in der Höhe an den alternativ anfallenden Rechtsanwaltskosten orientieren darf. Die Beauftragung eines Rechtsdienstleisters ist bereits bei einfach gelagerten Fällen erforderlich und zweckmäßig und damit gestattet (siehe auch BGH 17. Sept. 2015 – IX ZR 280/14). Gleichzeitig ist höchste Vorsicht geboten, wenn ein Schuldner sich dem Gläubiger von Anfang an als zahlungswillig ausgibt.

Haben Sie auch inkassorechtliche Streitigkeiten oder streben Sie die Durchsetzung Ihrer Forderungen durch ein anwaltliches Inkasso an, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Ihr Rechtsanwalt

Filip Wawryk

https://kanzlei-fiwa.de/die-kanzlei/?L=0

(Diese Informationen erfolgen nicht im Rahmen eines konkreten Vertragsverhältnisses. Der Verfasser übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen.)