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Darf ich ein Katzennetz oder Katzengitter am Balkon anbringen?

Darf ich ein Katzennetz oder Katzengitter am Balkon anbringen?

Katzen sind wohl bekannt für ihre Entdeckungslust, welche sie am liebsten draußen ausleben. Oft ist dies aber nur begrenzt möglich, insbesondere in Städten und höhergelegenen Stockwerden. Dann wird die Katze sich auf dem Balkon noch am wohlsten fühlen. Das birgt jedoch die Gefahr, dass die Katze wegläuft oder gar stürzt. Möchte man seine Katze nicht einsperren, kann ein Katzennetz oder -gitter eine gute Lösung sein. In Mietwohnungen ist dabei aber Vorsicht geboten: unter Umständen kann der Vermieter die Beseitigung der Einrichtung verlangen, wenn er nicht zugestimmt hat.

Wie auch die Wohnung steht der Balkon dem Mieter grundsätzlich zur freien Verfügung. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt: Die Nutzungsbefugnis findet seine Grenzen dort, wo Rechte des Vermieters oder anderer Haus- bzw. Wohnungseigentümer beeinträchtigt oder Nachbarn unzumutbar gestört werden.

Für das Katzengitter bedeutet das: 

Einerseits können Katzengitter oder -netzte unter Umständen eine unzulässige und auf Dauer angelegte bauliche Veränderung der Mietsache, der Wohnung, darstellen. Dann bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Andererseits kann der Mieter einen Anspruch auf die Zustimmung haben, wenn nicht in die Rechte anderer eingegriffen wird.

Worauf kommt es also an?

Ob  Katzennetze bzw. Kategitter zum vertragsgemäßen Gebrauch des Balkons gehören, und folglich auch ohne Genehmigung angebracht werden dürfen, hängt insbesondere davon ab, ob es durch das Befestigen des Netzes bzw. Gitters zu einem nicht nur unerheblichen Eingriff in die Bausubstanz oder zu einer optische Beeinträchtigung der Fassade kommt.

Hierzu aus der Rechtsprechung:

  1. AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 12.04.2012 – 10 C 456/11:  Das die Anbringung eines Katzennetzes an einer Holzkonstruktion auf einem zur Mietwohnung gehörenden Balkon ohne Zustimmung des Vermieters stellt eine vertragswidrige bauliche Veränderung dar.
  2. Amtsgericht Köln, Urteil vom 03.12.2001
    – 222 C 227/01 –
    Kommt es durch ein am Balkon angebrachtes Katzennetz zu keiner Substanzverletzung am Wohnhaus und geht vom Netz eine nur geringe optische Beeinträchtigung aus, so kann der Vermieter nicht die Beseitigung des Katzennetzes verlangen. Vielmehr ist er verpflichtet das Anbringen des Netzes zu erlauben. 
  3. AG Schorndorf ,Urteil vom 05.07.2012 – 6 C 1166/11:Auch ohne Genehmigung des Vermieters ist das Anbringen vertragsgemäß, da in dem konkreten Fall nicht nur ein Eingriff in die Bausubstanz, sondern auch eine störende optische Beeinträchtigung der Hausfassade deshalb zu verneinen war, weil eine einheitliche Fassadengestaltung des Hinterhauses ohnehin nicht gegeben war.
  4. AKTUELL: Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.09.2020- 18 C 336/19 –Katzenhaltende Mieter haben einen Anspruch darauf, ein Katzennetz am Balkon anzubringen, wenn dies ohne Eingriff in die Bausubstanz geschehen kann und der Vermieter Netze an anderen Balkonen duldet. Die ist regelmäßig vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst.Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Anbringen eines Katzennetzes an ihrem Balkon zu. Das Anbringen eines Netzes mit dem es der Katze ermöglicht wird, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen, sei vom bestimmungsgemäßen Gebrauch umfasst.

Diese Entscheidungen verdeutlichen: Die konkreten Umstände des Einzelfalles entscheiden über die Zulässigkeit  eines Katzennetzes bzw. Katzengitters am Balkon.

Das heißt, die Zustimmung kann jederzeit verweigert werden?

Auf den ersten Blick scheinen die genannten Gründe immer vorzuliegen. Allerdings sind die Gründe wohl im Regelfall dennoch nicht vorhanden. Denn zumindest Netze sind meistens kaum sichtbar und keinesfalls bei jeder Fassade direkt ein Störfaktor. Darüber hinaus ist auch die Anbringung solcher Netze meist mit der einfachen Befestigung am Balkon getan und im Übrigen ohne Weiteres wieder abnehmbar, sodass gerade nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen werden muss.

Handlungsempfehlung:

Es empfiehlt sich zunächst mit dem Vermieter zu sprechen und zu erfragen, ob er der Anbringung eines Katzennetztes oder -gitters zustimmt.

Wie so oft bei widerstreitenden Interessen gilt auch bei der Balkonnutzung, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den entgegen gesetzten Interessen gefunden werden muss.

Haben Sie noch weitere Fragen zu dieser Thematik? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

Ihr Rechtsanwalt

Filip Wawryk

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